Schadensminderungspflicht

Nach dem Gesetz (§ 254 BGB) haben Sie als Anspruchsteller und Unfallgeschädigter eine sog. Schadensminderungspflicht, das bedeutet dass die Verpflichtung für den Unfallgeschädigten besteht, Schaden abzuwenden, bzw. ihn so gering wie möglich zu halten, selbst wenn Sie nicht schuld am Unfall sind. Eine weitere Verpflichtung ist die zeitnahe Beseitigung der Unfallfolgen.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann überlassen Sie die Unfall-Schadensregulierung einem Rechtsanwalt, der sich mit Verkehrsrecht auskennt. So stellen Sie 100 %ig sicher, dass Sie nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Kosten für den Rechtsanwalt sind von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen, wenn Sie Geschädigter und somit nicht schuld am Unfall sind. Auch das regelt das BGB.