Grobe Fahrlässigkeit

Kann dem Schadensverursacher grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, wird das Fehlverhalten als objektiv gefährlich eingestuft und ist subjektiv unentschuldbar (sinngemäß „So etwas darf nicht passieren“). In diesem Fall darf der Kaskoversicherer des Schadensverursachers die Leistung aufgrund der Schadenspflichtverletzung kürzen, im Extremfall bis auf null.