Eigenreparatur / Autoreparatur in Eigenregie

Nach einem Haftpflichtschaden ist es ohne Weiteres zulässig, das beschädigte Unfallfahrzeug in Eigenarbeit zu reparieren und dazu keine zertifizierte Werkstatt zu beauftragen. Die erforderlichen Reparaturkosten stehen dem Unfall-Geschädigten in diesem Fall als Widerherstellungskosten zu. Lediglich die Mehrwertsteuer (bei der fiktiven Abrechnung) von 19 % wird nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr erstattet, außer man kann dies durch Vorlage von Reparaturrechnungen und Ersatzteilrechnungen nachweisen.