Abtretung / Abtretungserklärung

Der geschädigte Fahrzeughalter hat die Möglichkeit, die Gutachterkostenabtreten zu lassen. Jedoch ist grundsätzlich der Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Üblicherweise führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung dazu, dass die gegnerische Versicherung gleich mit dem Kfz-Sachverständigerabrechnet.

Hinweis: Bei Mithaftung (z.B. 50:50) muss der Geschädigte einen Teil der Kosten für das Gutachten selbst bezahlen.