Abschleppkosten

Grundsätzlich hat der Schädiger die Abschleppkosten zu erstatten, wenn diese nach einem Autounfall erforderlich sind (z.B. Zweifel an der Verkehrssicherheit). In der Regel sind die Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt zu erstatten. Muss das Fahrzeug weiter transportiert werden, z.B. in eine Vertrauens- oder Spezialwerkstatt, so muss der Geschädigte dies am Unfallort entscheiden, da es durch das Prognoserisiko oder einen Irrtum zulasten des Geschädigten gehen kann.

Vorsicht Schadensminderungspflicht!