Übersicht der Lexikonbeiträge

Abschleppkosten

Grundsätzlich hat der Schädiger die Abschleppkosten zu erstatten, wenn diese nach einem Autounfall erforderlich sind (z.B. Zweifel an der Verkehrssicherheit). In der Regel sind die Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt zu erstatten. Muss das Fahrzeug weiter transportiert werden, z.B. in eine Vertrauens- oder Spezialwerkstatt, so muss der Geschädigte dies am Unfallort entscheiden, da es durch das Prognoserisiko oder einen Irrtum zulasten des Geschädigten gehen kann.

Vorsicht Schadensminderungspflicht!

Abtretung / Abtretungserklärung

Der geschädigte Fahrzeughalter hat die Möglichkeit, die Gutachterkostenabtreten zu lassen. Jedoch ist grundsätzlich der Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Üblicherweise führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung dazu, dass die gegnerische Versicherung gleich mit dem Kfz-Sachverständigerabrechnet.

Hinweis: Bei Mithaftung (z.B. 50:50) muss der Geschädigte einen Teil der Kosten für das Gutachten selbst bezahlen.

Altschäden

Bei der Fahrzeugbesichtigung nach einem Unfall prüft der Altschädenvor Ort, ob noch nicht instandgesetzte Beschädigungen, wie z.B. Unfallschäden, Lack- oder Korrosionsschäden vorhanden sind. Diese müssen dann im Gutachten als Altschäden oder Vorschäden beurteilt und festgehalten werden, da es Einfluss auf die Wertminderung, den Wiederbeschaffungswertoder den Restwert haben kann.

Anhalteweg

Der Anhalteweg ist der komplette Weg ab Erkennen einer Gefahr bis zum Stillstand des Fahrzeuges. Der Anhalteweg setzt sich zusammen aus dem Reaktions- und dem Bremsweg.

Anhalteweg = Reaktionsweg+ Bremsweg

Reaktionsweg = Geschwindigkeit / 10 x  3  

Bremsweg = Geschwindigkeit / 10   x   Geschwindigkeit / 10

Anwaltskosten

Nach einem Unfallschaden hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht einen Anwalt seines Vertrauens zu beauftragen. Dies gilt auch bei geringeren Schadenssummen sowie bei klarer Haftungslage oder wenn es keine rechtlichen Schwierigkeiten gibt.

Vorteile für den Geschädigten sind:

  • Der Geschädigte ist frei von allen aufhaltenden Nebentätigkeiten
  • Die angemessene Abrechnung sowie die Frist (Bearbeitung der Versicherung) werden kontrolliert
  • Eine optimale Ausschöpfung der Schadensersatzansprüche erfolgt, da der Anspruchsteller oft seine Rechte und Nebenforderungen nicht kennt
  • Da dem Geschädigten bei einem unverschuldetem Unfall keine Anwaltskosten entstehen, ist auch keine Rechtschutzversicherung notwendig

Ausfallzeit / Nutzungsausfallentschädigung

Steht dem Geschädigten nach einem Autounfall sein Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung, so kann er ein Ersatzfahrzeug oder die Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen. Bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt die Ausfallzeit mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung aus der Werkstatt. Bei nicht mehr fahrfähigen sowie verkehrsunsicheren Fahrzeugen beginnt die Ausfallzeit bereits am Unfalltag. Maximal 14 Kalendertage erhält man bei einem Totalschaden.

Bagatellschaden

Bei einem Bagatellschaden spricht man von Schäden bis zu ca. 750€. Sollte man jedoch ein Gutachten anfertigen lassen, so kann die gegnerische Versicherung aufgrund des Verstoßes der „Schadensminderungspflicht“ des Geschädigten, eine Erstattung der Kosten ablehnen. Lassen Sie deshalb den Schaden am besten von einem Kfz-Sachverständiger prüfen, so dass abgeschätzt werden kann, ob der Schaden über oder unter der Bagatellgrenze liegt.